Blog / Finden Sie die richtigen Versprechen für Handreiniger oder Handdesinfektionsmittel

Die Europäische Kommission gibt den Marktteilnehmern klare Vorgaben bezüglich der geltenden Rechtsvorschriften und den damit verbundenen Anforderungen an Handreinigungs- und Handdesinfektionsmittel.

Welche Arten von Versprechen unterstützen prinzipiell eine Einstufung als Biozidprodukt?

Die folgende Liste an Beispielen ist ausschließlich auf Basis von Versprechen über das Produkt erstellt worden. Versprechen können ein wichtiger Anhaltspunkt für den beabsichtigten Produktzweck sein und helfen so beim Treffen einer vorläufigen Annahme bzgl. des Zulassungsstatus eines Produktes. Es ist jedoch wichtig, alle Eigenschaften eines Produktes, einschließlich seiner Zusammensetzung, des Einsatzzwecks und der Wirkungsweise auf den schädlichen Organismus von Fall zu Fall zu betrachten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Die folgenden Versprechen lassen prinzipiell darauf schließen, dass das Produkt ein Biozid ist, das unter die Biologieprodukte-Verordnung fällt:

  • „Antibakteriell“
  • „Einzigartige antibakterielle Formel“
  • „Tötet Bakterien“
  • „Tötet Bakterien/ eine breite Palette an Keimen“ und Wörter, die die gleiche Bedeutung haben
  • „Antiviral“ und Wörter, die die gleiche Bedeutung haben
  • „Tötet Viren, viruzid“ und Wörter, die die gleiche Bedeutung haben
  • „Wirksam gegen den H1N1-Grippevirus“
  • „Wirksam gegen Coronavirus“
Biocidal claims

In diesen Beispielen macht das Produkt klar das Versprechen einer allgemeinen menschlichen Hygiene durch Hautdesinfektion, und damit das Versprechen, die Gesundheit der Bevölkerung durch biozide Wirkung zu schützen. In diesem Fall dürfte die biozide Funktion als die Hauptfunktion betrachtet werden, neben der die kosmetische Funktion zweitrangig geworden ist. Wenn das Produkt einen aktiven Wirkstoff enthält und die benötigte Funktion besitzt, wäre das Produkt also folglich vom Anwendungsbereich der Kosmetikproduktverordnung ausgeschlossen und müsste die Biozidproduktverordnung einhalten.

Welche Arten von Versprechen unterstützen einen kosmetischen Zweck und die Klassifikation als Handreiniger?

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Obwohl die Versprechen als solches nicht der einzige entscheidende Faktor sind, ob das Produkt unter die Kosmetikverordnung oder die Biozidproduktverordnung fallen sollte, sind sie ein relevanter Hinweis auf den Verwendungszweck des Produktes.

Die folgenden Versprechen sind typische Versprechen, bei denen die Funktion mit der Definition eines kosmetischen Produktes in Bezug auf die Reinigung und Verbesserung des Aussehens der Hände oder des Körpers übereinstimmt:

  • „Physisch sauber“
  • „Sichtbar sauber“
  • „Handreiniger“

Dieses Produkt muss die Kosmetikproduktverordnung einhalten.

Wird das Produkt jedoch mit der Angabe „hygienisch sauber“ (oder einer ähnlichen Formulierung) präsentiert, kann die Funktion „Hygiene“ in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es biozid sein könnte. Der Begriff Hygiene hat ein breites Bedeutungsspektrum, das von einfacher Sauberkeit bis hin zur Desinfektion reicht, je nachdem, in welchem Zusammenhang es verwendet wird. Während sich der Begriff im Zusammenhang mit Kosmetika normalerweise auf die „persönliche Hygiene“ bezieht, also auf Produkte zur Reinigung und Pflege der Haut, wird der Begriff „Hygiene“ im Zusammenhang mit Biozidprodukten mit „Desinfektion“ assoziiert.

Deshalb ist es wichtig, sich alle Produkteigenschaften anzusehen, insbesondere seine Zusammensetzung, den Zweck und die Funktion des Produktes. Wenn klar ist, dass das Produkt durch biozide Wirkung hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (z.B. Desinfektion, antimikrobielle/antivirale Funktion), die über die allgemeine Wahrnehmung von persönlicher Hygiene hinausgeht, und die objektiven Kriterien für die Einstufung eines solchen Produkts als „Biozidprodukt“ erfüllt sind, kann das Produkt nicht als Kosmetikprodukt betrachtet werden und muss demnach die Biozidproduktverordnung einhalten.

Quelle: Europäische Kommission – Hinweise zur geltenden Gesetzgebung für auf der Haut verbleibende Handreiniger und Handdesinfektionsmittel (Gel, Lösung, usw.)